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Vorsteuer- und Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht

Vorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes können bereits vor Beginn der Vermietung geltend gemacht werden, wenn das Objekt künftig vermietet werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) muss diese Vermietungsabsicht jedoch klar nach außen erkennbar sein.

Im Anlassfall begann ein Liegenschaftseigentümer 2013 mit der Errichtung eines Gebäudes und machte ab diesem Zeitpunkt Vorsteuern sowie Werbungskosten geltend. Obwohl er gegenüber dem Finanzamt eine spätere Vermietung erklärte, wurde bis 2022 keine bindende Vereinbarung mit potenziellen Mietern abgeschlossen.
Mit den im Jahr 2025 erlassenen endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2013 bis 2022 versagte das Finanzamt den Vorsteuer- und Werbungskostenabzug. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb sowohl vor dem Finanzamt als auch vor dem BFG erfolglos.

Keine objektiv erkennbare Vermietungsabsicht

Nach Ansicht des BFG fehlten objektive Anhaltspunkte für eine ernsthafte Vermietungsabsicht, da weder Mietverträge abgeschlossen noch vergleichbare Maßnahmen gesetzt wurden. Zudem sprach die nur schleppende Umsetzung des Bauvorhabens gegen ein zielstrebiges Vorgehen. Die Werbungskosten wurden daher nicht anerkannt.
Auch für den Vorsteuerabzug genügt die bloße Absichtserklärung nicht. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung entgeltlicher Leistungen gerichtet ist und dies nach außen erkennbar wird. Eine Baugenehmigung oder Kreditaufnahme allein begründen noch keine Unternehmereigenschaft.

Tipp
Für den Werbungskosten- und Vorsteuerabzug bei künftigen Vermietungseinkünften ist eine objektiv nachvollziehbare und nach außen dokumentierte Vermietungsabsicht erforderlich. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.