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Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Neuordnung des BauID-Systems
Die BUAK stellt künftig allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt, kostenlos eine BauID-Karte aus. Das gilt auch für nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitnehmer sowie für Personen, die bereits Anwartschaften gegenüber der BUAK erworben haben. Für Arbeitsverhältnisse, die am 1. August 2026 aufrecht waren, muss die Karte spätestens bis 30. Juni 2029 ausgestellt werden.
Mit dieser Karte können das Urlaubsguthaben, der Stundenlohn sowie weitere Beschäftigungsdaten unmittelbar abgerufen werden. Dadurch sollen zudem Kontrollen auf der Baustelle wesentlich vereinfacht werden.
Elektronische Unterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung/Überlassung von Arbeitnehmern
Bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich können die nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erforderlichen Unterlagen künftig ausschließlich elektronisch bereitgehalten werden. Dies ist in der ZKO-Meldung anzugeben. Die Neuregelung gilt für Entsendungen und Überlassungen, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
Änderungen im Bereich Metalltechnik
Betriebe mit einer unbeschränkten oder eingeschränkten Gewerbeberechtigung Metalltechnik (früher „Schlosser“) unterliegen grundsätzlich nicht dem BUAG. Ausnahmen gelten weiterhin für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden aus näher bezeichneten Baustoffen wie Holz.
Spenglerbetriebe, die seit 1. Jänner 2024 dem BUAG unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aus dem BUAK-System ausscheiden. Dafür müssen sie über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen, ausschließlich nicht BUAG-pflichtige vorgehängte hinterlüftete Fassaden montieren und alle fälligen BUAK-Zuschläge entrichtet haben. Es gelten zwei Termine:
- Ausscheiden mit Ablauf Dezember 2026: Antrag bis 31. Oktober 2026.
- Ausscheiden mit Ablauf Dezember 2027: Antrag bis 31. Oktober 2027.
Betroffene Betriebe sollten die Voraussetzungen rechtzeitig prüfen und die Auswirkungen auf bestehende Urlaubsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer klären.
Schlechtwetterentschädigung
Die bisherigen Kontingente für Winter (200 Stunden) und Sommer (120 Stunden) werden ab 1. November 2026 zu einem Jahreskontingent von 320 Stunden zusammengefasst.
Dieses gilt jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Der Gesamtanspruch bleibt gleich, die Stunden können aber flexibler über das Jahr genutzt werden.
