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Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, können erst im Jahr der tatsächlichen Abbuchung der Kreditkartenabrechnung vom Bankkonto als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH tätigte im Namen der GmbH verschiedene Auslagen durch Bezahlung mit seiner privaten Kreditkarte. Die Kreditkarte wurde zwar im laufenden Jahr mit den Aufwendungen belastet, jedoch kam es bis zum Ende des Jahres zu keiner tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto, sondern erst im Folgejahr. Das Finanzamt berücksichtigte die getätigten Aufwendungen nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer des laufenden Jahres.
Der Geschäftsführer legte Beschwerde gegen den Bescheid ein. Im Lauf des Verfahrens stellte des Bundesfinanzgericht fest, dass kein tatsächlicher Abfluss der Aufwendungen im laufenden Jahr erfolgte und es sich lediglich um eine Belastung der Kreditkarte handle. Es sei keine Zahlung erfolgt. Die Aufwendungen können demnach nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn ihnen ein Werbungskostencharakter zukäme.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH stellte klar, dass Werbungskosten Ausgaben darstellen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus außerbetrieblichen Einkunftsarten dienen und in jenem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden.

Fazit:
Das bei Werbungskosten geltende einkommensteuerrechtliche Abflussprinzip knüpft an einen tatsächlichen Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an. Entscheidend ist die Vermögensverminderung, die bei einer Kreditkarte erst mit dem tatsächlichen Einzug der Kreditkartenbuchungen erfolgt. Die bloße Belastung der Kreditkarte führt noch zu keiner Vermögensverminderung. Daher kann ein Steuerpflichtiger Werbungskosten erst in jenem Jahr steuerlich geltend machen, in dem der Betrag durch das Kreditkartenunternehmen tatsächlich vom Bankkonto abgebucht wurde.